PKV Versicherungslexikon

§204 VVG:

Der Paragraph 204 des Versicherungsvertragsgesetzes berechtigt privat Krankenversicherte zum Wechsel des Tarifs innerhalb der eigenen Gesellschaft ohne Verlust der Altersrückstellungen. Bei Versicherungen, die nach dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, ist durch den Paragraphen sogar die Mitnahme der Rückstellungen in eine andere Versicherungsgesellschaft gewährleistet.


Der Paragraph regelt die Konditionen, zu denen ein Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz, ein Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif, eine Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Krankenversicherer möglich sind.


Ambulante Behandlung:

Als ambulante Behandlung wird die Tätigkeit eines Arztes zur Früherkennung, Behandlung oder Verhütung von Krankheiten anhand eines Leistungskatalogs bezeichnet.


Alterungsrückstellungen:

Mit den Alterungsrückstellungen treffen Krankenversicherungen Vorsorge für den Umstand, dass ältere Menschen mehr Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen. Alterungsrückstellungen sind vom Krankenversicherer verbindlich mit Techniken der Lebensversicherung zu betreiben, da es sich materiell und versicherungsrechtlich um rentenversicherungsähnliche Anlagen handelt. In Deutschland bilden lediglich private Krankenversicherer Alterungsrückstellung. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Umlageverfahren, nach dem die laufende Kosten durch die jeweilige Beitragsgeneration gezahlt werden.


Allgemeine Versicherungsbedingungen:

Abgekürzt AVB. Sie bestehen im Regelfall aus 3 Teilen. Der erste Teil enthält die Musterbedingungen des PKV-Verbandes. Der zweite Teil umfasst die spezifischen Versicherungsbedingen, Besserstellungen und Ergänzungen. Im dritten Teil sind die Tarifbestimmungen definiert.


Anzeigepflicht (zur PKV):

Sämtliche Fragen im Antrag sind zutreffend und vollständig zu beantworten. Alle Tatsachen, auch und vor allem gesundheitlicher Art, sind anzugeben, damit der Versicherer abschließend prüfen kann. Diesbezügliche Erklärungen können auch auf einer Anlage zum Antrag gemacht werden. Bei einem Verstoß setzt der Kunde seinen Versicherungsschutz aufs Spiel.


Basistarif:

Seit dem 01. Januar 2009 sind alle PKV Unternehmen in Deutschland verpflichtet, einen so genannten Basistarif anzubieten. Der gesetzlich vorgeschriebene verbandseinheitliche Basistarif ersetzt den bisherigen modifizierten Standardtarif. Sofern die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht im Basistarif ein Kontrahierungszwang (Aufnahmepflicht durch den Versicherer). Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse kommen nicht zum Tragen.


Beihilfe:

Den Beamten erstattet der Dienstherr einen Teil der im Einzelfall entstehenden Krankheitskosten in Form von Beihilfe. Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird


Gebührenordnung für Ärzte / Zahnärzte (GOÄ/ GOZ):

Die GOÄ / GOZ dient als Grundlage für die Vergütung privatärztlicher Leistungen. Das Spektrum der ärztlichen / zahnärztlichen Leistungen wird in Einzelpositionen aufgegliedert, die nach den Vorschriften der Gebührenordnungen in Rechnung gestellt werden können.


Jede einzelne Leistung erhält dabei eine eigene Gebührenordnungsziffer. Die Bemessung der Gebühren beruht auf einem System von Punktzahlen für die einzelnen in den Gebührenverzeichnissen aufgeführten Leistungen und einem für sämtliche Leistungen einheitlichen Punktwert.


Geschlossene Tarife:

Die Gesundheitskosten jedes Einzelnen werden auf alle Tarifmitglieder umgelegt. Die Tarifgemeinschaft tritt als Gemeinschaft auf. Das bedeutet: Je mehr Versicherte in der Tarifgemeinschaft krank werden, desto höher wird der  Beitrag für den Einzelnen. Nach einiger Zeit ist der Tarif nicht mehr attraktiv genug, um Neukunden anzuwerben Er wird geschlossen. Geschlossene Tarife sind für neu hinzukommende, junge Versicherungsnehmer nicht mehr zugänglich.


Heil-und Hilfsmittel:

Heil- und Hilfsmittel dienen zur Unterstützung von Menschen bei Erkrankungen. Dabei werden Versicherte nicht nur mit physikalischen Therapien (Bäder, Krankengymnastik oder Massagen), sondern auch mit technischen Mitteln (Hörgeräte, Brillen oder Prothesen)versorgt. Ziel ist es, die Beschwerden zu mindern und bei Behinderung für einen Ausgleich zu sorgen.


Heil-und Kostenplan:

Der Zahnarzt ist dazu verpflichtet, vor der Behandlung dem Patienten einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, in dem sämtliche Leistungen und die daraus entstehenden Kosten verzeichnet sind.


Heilpraktiker:

Heilpraktiker in Deutschland üben an ihren Patienten die allgemeine Heilkunde aus. Im Gegensatz zu Medizinern müssen Heilpraktiker keine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Ausbildung absolvieren. Damit hängt der eingeschränkte Leistungsbereich dieser Berfufsgruppe zusammen. Heilpraktikern ist es unter anderem nicht gestattet, verschreibungspflichtige Arzneien zu verschreiben oder Geburtshilfen zu leisten.


Honorarvereinbarung:

Will ein Arzt ein über den Rahmen der Gebührenordnung hinausgehendes Honorar mit dem Patienten vereinbaren, ist hierüber vor Beginn der Behandlung schriftlich eine Vereinbarung zu treffen. An die Rechtmäßigkeit solcher Vereinbarungen sind strenge Bedingungen geknüpft (u. a. ist die Schriftform zwingend). Eine medizinische Begründung für die höhere Vergütung ist zwar nicht erforderlich, allerdings ist der Arzt dazu verpflichtet, wenn der Patient dies wünscht


Inlays:

Inlays werden auch Einlagenfüllungen im Zahnbereich genannt. Diese können ggf. aus verschiedenen Materialien bestehen. Durch einen oftmals fließenden Übergang von Zahnbehandlung zum Zahnersatz ist die Wertigkeit des Inlaymaterials wichtig. Anhand des Wertes wird die Höhe der Kostenerstattung (Zahnbehandlung / Zahnersatz) entschieden.


Karrenzzeit-/Wartezeit:

Die Karenzzeit, auch Wartezeit genannt, bezeichnet den Zeitraum, ab dem die Krankentagegeld-versicherung mit der Leistung beginnt.


Krankenhaustagegeld:

Beim Krankenhaustagegeld handelt es sich um eine private Krankenzusatzversicherung, die sämtliche versicherten Personen abschließen können. Die Leistung einer solchen Versicherung bezieht sich auf eine Geldzahlung seitens des Versicherers an den Versicherungsnehmer pro Tag. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer voll stationär im Krankenhaus behandelt wird und die Behandlung medizinisch notwendig ist. Die Höhe einer Zahlung sowie der Zahlungsbeginn kann mit dem Versicherer individuell unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes abgestimmt werden. Dabei ist die Höhe des Einkommens für eine Berechnung nicht relevant.


Krankentagegeld:

Das Krankentagegeld ist ein Mittel, um einen durch Krankheit bedingten Einkommensausfall zu kompensieren. Diese Art von Zusatzversicherung kann nur von privat Versicherten abgeschlossen werden. Dabei ist die Höhe des Krankentagegeldes vom Nettoeinkommen abhängig und darf das Nettojahreseinkommen nicht übersteigen. Nach einer vereinbarten Karrenzeit erhalten die Versicherten das abgesicherte Tagegeld. Oftmals liegt diese bei 42 Tagen. Grund hierfür ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Erst im Anschluss beginnt die Zahlung des Krankentagegeldes.


Mitgabe (Portabilität) der Alterungsrückstellung:

Seit dem 1.1.2009 ist es möglich, dass bei Wechsel des privaten Krankenversicherers, Teile der Alterungsrückstellungen einer Krankheitskostenvollversicherung mitgenommen werden (sogenannte „Portabilität“). Es werden maximal die Teile der Alterungsrückstellung vom Versicherer mitgegeben, die sich ergeben hätten, wenn der Versicherte von Anfang an im Basistarif versichert gewesen wäre. Die Teile der Alterungsrückstellung, die mitgabefähig sind, werden als Übertragungswert bezeichnet. Alterungsrückstellungen in der Pflegepflichtversicherung (PPV) und dem Vorsorgezuschlag werden komplett übertragen. Das Recht der Portabilität kann nicht verwehrt werden.


Private Krankenversicherung:

Die private Krankenversicherung (PKV) ist in Deutschland neben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine weitere Möglichkeit der Absicherung gegen Kosten, die aus Krankheit oder Unfällen herrühren oder durch vorbeugende oder diagnostische Gesundheitsmaßnahmen entstehen. Es entsteht ein freiwilliges Rechtsverhältnis, das für den Versicherungsnehmer die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Beiträge sowie das Recht auf die Vertragsleistungen bei Eintritt des Versicherungsfalls beinhaltet. Alle Unternehmen der PKV mit Sitz in Deutschland unterstehen dabei der Rechts- und Finanzaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Seit 2009 besteht gemäß Versicherungsvertragsgesetz eine Versicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz im Inland, die weder gesetzlich versichert sind noch Ansprüche auf freie Heilfürsorge oder Ähnliches haben.


Risikozuschlag:

Bestehen bei zu versicherten Personen gesundheitliche Einschränkungen, können diese vom Versicherer gegen einen Beitragszuschlag in die Versicherungsleistung mit aufgenommen werden.


Rooming-in:

Diese Absicherung ermöglicht es Eltern oder einem Elternteil, sich gemeinsam mit dem kranken Kind in einem Krankenzimmer unterbringen zu lassen. Ohne die Rooming-In-Absicherung müssten für die Unterbringung entstandene Kosten von den Eltern bzw. einem Elternteil übernommen werden. In Ausnahmefällen wie z.B. nach einer Entbindung werden Mutter und das Neugeborene ohne Selbstbehalt in einem Krankenzimmer untergebracht. Grund hierfür ist, dass beide als Patienten aufgenommen und medizinisch betreut werden.


Selbstbeteiligung / Selbstbehalt:

Der Versicherte vereinbart mit der Gesellschaft eine Kostenübernahme in bestimmter Höhe. Ein Selbstbehalt kann sich unter gesundheitlichen Aspekten positiv für den Versicherten im Prämienbereich auswirken.


Stationäre Behandlung:

Die stationäre Behandlung beinhaltet medizinische Maßnahmen bei Patienten, die länger als 24 Stunden im Krankenhaus verbringen. Während seines Aufenthalts hat der Patient einen Anspruch auf ein zuvor abgeschlossenes Krankenhaustagegeld.


Teilstationäre Behandlung:

Während einer Behandlung verbringt der Patient weniger als 24 Stunden im Krankenhaus, d.h. es handelt sich um eine zeitlich flexible Behandlung. Ein Anspruch auf ein zuvor abgeschlossenes Krankenhaustagegeld besteht nicht.


Unisex-Tarife:

Ab dem 21.12.2012 müssen Versicherungsgesellschaften sogenannte Unisex-Tarife anbieten, in denen Frauen keine höheren Beiträge zahlen als Männer. Die neuen Tarife gelten jedoch nur für Neukunden.In den Unisex-Tarifen fällt das Geschlecht als Bewertungskriterium zur Beitragsbemessung weg.


Im März 2011 wurde vom Europäischen Gerichtshof beschlossen, dass eine Differenzierung von Versicherungsprämien aufgrund des Geschlechts nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Auslöser des Urteils war eine Klage gegen die Diskriminierung von Frauen durch höhere Versicherungsbeiträge bei der PKV.


Vergreisung der Tarife:

Private Krankenversicherungstarife werden nach einiger Zeit für Neukunden gesperrt, so dass keine jüngeren Versicherten mehr in die Tarifgemeinschaft aufgenommen werden. Dadurch erhöht sich das Durchschnittsalter innerhalb des Tarifs kontinuierlich und es fehlen junge Versicherte, die die hohen Ausgaben der älteren Tarifmitglieder mittragen. Durch die Vergreisung werden die Versicherten innerhalb der Tarifgemeinschaft zunehmend älter und kränker. Die Gesundheitskosten steigen kontinuierlich. Übersteigen die Gesamtkosten die Einnahmen, so werden die Beiträge erhöht.


Zahnstaffel:

Eine Zahnstaffel begrenzt in den ersten Versicherungsjahren die Kosten, die der Versicherer für Zahn- und Zahnersatzbehandlungen übernimmt. Diese Begrenzung  erhöht sich im Jahresturnus zugunsten des Versicherten bis sie nach einer durch den Versicherer festgelegten Zeit im Regelfall entfällt. Bei Unfall entfällt die Staffelungsregelung meistens, sodass die Kosten vom Versicherer vollständig getragen werden.